Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den oben genannten Staatsverträgen im Rahmen der öffentlichen Beteiligung.
Die aktuelle Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems war als Paket aus fünf Staatsverträgen angekündigt. Dass der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nun von der derzeitigen öffentlichen Konsultation ausgeklammert ist, stellt die fristgemäße Anpassung des Rundfunkbeitrags zum Jahreswechsel aufs Neue in Frage. Es ist verfassungsrechtlicher Auftrag der Medienpolitik der Länder, für eine auskömmliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Programme zu sorgen. Ver.di und DGB fordern daher dazu auf, die empfohlene Beitragsanpassung ab 1.1.2025 umgehend freizugeben. Dies ist gleichzeitig Voraussetzung für die Befassung mit den vorgelegten Änderungsvorschlägen für den Medienstaatsvertrag sowie die Staatsverträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio.
Eine Zielvorstellung, inwiefern die Öffentlich-Rechtlichen dem zukünftigen Bedarf der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Reform besser gerecht werden können, sucht man in den Vertragstexten vergeblich. Demgegenüber mangelt es in den Staatsvertragsentwürfen nicht an Einschnitten, Rückschritten und neuen Beschränkungen. So sind Kürzungen bei den Informationsangeboten, Bildungsangeboten, Dokumentationen, Angeboten für jüngere Menschen, Kulturangeboten, Radiowellen, im überregionalen Programm und bei Angeboten in Textform vorgesehen – ohne dass mögliche Folgen wie publizistische Einschränkungen abgewogen oder etwaige finanzielle Vorteile belegt werden. Die Reformvorschläge laufen auf eine stärkere Zentralisierung auf Kosten der Regionalität der Angebote hinaus.
Eine Zusammenarbeit von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist dann sinnvoll, wenn sie von den Sendeanstalten selbst nach konkreten, praxisrelevanten Kriterien vereinbart wird. Mit der Vorgabe einer verpflichtenden Zusammenarbeit, von der nur in eng formulierten Ausnahmefällen abgewichen werden darf, überschreiten die medienpolitisch Verantwortlichen ihre Kompetenzen. Sie greifen in unzulässiger Weise in die journalistische und redaktionelle Eigenständigkeit der Sendeanstalten ein. Insbesondere mit der Vorgabe „über Ereignisse mit überregionaler Bedeutung“ „arbeitsteilig“ zusammenarbeiten zu müssen, gefährdet die Medienpolitik die publizistische Vielfalt. In der Praxis würde das einen bundesweiten Bericht von einem Parteitag und einen Kommentar bedeuten. Das wäre nicht nur verheerend für kritischen öffentlich-rechtlichen Journalismus, sondern auch für unserer Demokratie.
Darüber hinaus verkehren die praxisfernen Ausnahme-Kriterien das Ziel der Effizienz und Kooperation ins Gegenteil. ARD, ZDF und Deutschlandradio müssten künftig im Einzelfall juristisch fundiert belegen, dass eine Zusammenarbeit die Auftragserfüllung gefährdet oder den publizistischen Wettbewerb „erheblich beeinträchtigt“, um eigenständig arbeiten zu dürfen. Diese Vorgaben würden immensen Aufwand und hohe Kosten provozieren. Größter Kostenfaktor dürften die außerdem geforderten Wirtschaftlichkeitsprüfungen sein, mit denen im Einzelfall belegt werden muss, dass sich eine eigenständige Arbeitsweise auch langfristig rechnet. Statt Beitragsgelder für gute Angebote in einer sich wandelnden Medienwelt auszugeben, würden die Öffentlich-Rechtlichen gezwungen, Millionen Euro für die Arbeit von Jurist*innen und Wirtschaftsprüfer*innen auszugeben.
Mit diesen Vorgaben kommt die Rundfunkkommission der Länder jenen politischen Kräften entgegen, die die öffentlich-rechtlichen Medien schwächen wollen. Statt sie mit echten Reformen zu stärken, ebnet die Rundfunkkommission mit unzulässigen, bürokratischen und unrealistischen Vorgaben den Weg für gefährliche, politisch motivierte Manöver der Zukunft. Dies ist unbedingt zu unterlassen.
Die ARD-bezogenen Vorschriften zur Kooperation der Landesrundfunkanstalten sowohl im technisch-administrativen Bereich als auch im überregionalen Programm werfen ihrerseits Fragen auf. So ist unklar, ob bspw. finanzwirksame Entscheidungen einer federführenden Anstalt für eine andere Landesrundfunkanstalt (LRA) Bindungswirkung entfalten können oder ob hierdurch unzulässig in ihr Selbstverwaltungsrecht eingegriffen würde. Wenn an der Vorschrift festgehalten wird, sollte sichergestellt werden, dass auch kleine Landesrundfunkanstalten die Chance haben, Gemeinschaftsaufgaben federführend zu übernehmen und hierbei von den Mittelzuweisungen anderer LRA zu profitieren. Ohne eine solche Fairnessklausel drohen größere Aufgaben allein den ressourcenstärkeren Anstalten zuzufallen – und weitere Mittel von den kleineren zu binden.
Der Zwang zur Kooperation im überregionalen Programm (§ 5) wiederum reduziert die Programmvielfalt und vermag die Programmautonomie der Anstalten einzuschränken. Programmliche Kooperationen sollten nur auf Grundlage von Programmentscheidungen im Ermessen der Sender eingegangen werden. Die Eigenständigkeit der LRA sollte nicht durch harte Kooperationsverpflichtungen ausgehöhlt werden.
In unserer crossmedialen Welt haben sich die Grenzen zwischen Text, Bild und Ton längst aufgelöst. Insbesondere jüngere Nutzende brauchen schnell verfügbare und vertrauenswürdige Informationen. Texte sind zudem ein wichtiges Instrument zur barrierefreien Berichterstattung, zur Information im Krisenfall und zur Auffindbarkeit der Angebote. Das Verbot der „Presseähnlichkeit“ für öffentlich-rechtliche Telemedien-Angebote zieht künstlich Genre-Grenzen hoch, die überholt sind und fallen sollten. Zudem steht die Vorschrift im Gegensatz zu der Innovationsverpflichtung unter § 26a (1) MÄStV „entlang gesellschaftlicher Bedarfe und konkreter Bedürfnisse der Nutzer […] insbesondere in Technologie sowie bei Gestaltung und Verbreitung ihrer Angebote“. Dafür, dass die Presseverlage bessere Vermarktungschancen hätten, gäbe es keine öffentlich-rechtlichen Textangebote, fehlt jeglicher Nachweis. Im Gegenteil schaffen Dreistufentests bei dieser Abwägung Klarheit. Der nun vorgesehene, erforderliche Sendungsbezug eines Texts verunmöglicht große Teile der bisherigen Arbeit der Öffentlich-Rechtlichen in der Investigation, bei Breaking News, aber auch etwa Faktenchecks uvm. – und ist daher unbedingt zu streichen.
Unter § 28a wird vorgeschrieben, einerseits tagesschau24, Phoenix, ARD-alpha und ZDFinfo zu einem oder zwei Sendern zusammenzuschrumpfen. Zudem sollen von den bisherigen jungen Angeboten Ki.KA, funk, ZDFneo und ARD ONE zwei oder höchstens drei übrig bleiben. Daneben soll der Kultursender 3sat in Arte aufgehen.
Sofern es der Medienpolitik lediglich um die linearen Kanäle als Ausspielwege geht, ist eine Stärkung der originären Programmangebote der jetzt zur Disposition stehenden Programme auf einem anderen Ausspielweg, der die Zielgruppen besser erreicht, zu befürworten.
Hingegen wäre eine reine Reduktion etwa von Informationsangeboten, von Angeboten für die Mediennutzer*innen der Zukunft (die die Öffentlich-Rechtlichen schon jetzt unterdurchschnittlich nutzen) oder von weiteren Kulturangeboten (nach dem im Kultursegment bereits Jahre andauernden Kahlschlag) in der aktuellen gesellschaftspolitischen Lage die völlig falsche politische Weichenstellung. Schon jetzt wenden die Sender nur ca. 1,5 Prozent ihrer Ausgaben für Kinder auf – obwohl diese Zielgruppe (3- bis 13-Jährige) ca. 13 Prozent Anteil an der Bevölkerung hat und hier Hör- und Sehgewohnheiten sowie Nutzungsmuster geprägt werden. Um einen Generationenabriss zu vermeiden, bedarf es einer Strategie, auch diesen Altersgruppen ein attraktives Angebot zu unterbreiten – womöglich auf einem anderen Weg als den bisherigen linearen Kanälen. Dazu sollte die regelmäßige Evaluation dieser Angebote beauftragt werden.
Die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramm wird im Staatsvertragsentwurf erheblich reduziert. Schon heute sind viele Kultur-, Service- und Informationsprogramme faktisch Halbtagsprogramme, die die Hälfte der Sendezeit zusammengeschaltet sind. Wenn künftig noch weniger Programme zur Verfügung stehen, schrumpft die mögliche Sendefläche für regionale Inhalte weiter. Der Auftrag der Landesrundfunkanstalten der ARD, die Regionen angemessen abzubilden, wird umso schlechter erfüllt werden können.
Grundsätzlich ist der Wunsch der medienpolitisch Verantwortlichen nachvollziehbar, die Medienlandschaft in Deutschland regelmäßig von unabhängigen externen Expert*innen begutachten zu lassen. Zu begrüßen ist eine regelmäßige Leistungsanalyse nach § 26a MÄStV etwa hinsichtlich der Nutzung der Angebote durch die Zielgruppen. Denn bislang werden insb. junge Menschen sowie Menschen mit Migrationshintergrund nicht ausreichend von den öffentlich-rechtlichen Angeboten erreicht. Wenig aussichtsreich erscheint aus Sicht der Kommunikationsforschung allerdings das Ziel 3, die Wirkung der Angebote auf die Meinungsbildung zu messen. Insgesamt ist der Auftrag für die Leistungsanalyse zu kurz gefasst: Sinnvoller wäre eine Betrachtung der Leistung des gesamten Mediensystems mit dem örR als einem von mehreren Akteuren. Diese Analyse sollte regelmäßig durchgeführt werden.
Die Beauftragung des unter § 26b MÄStV vorgeschlagenen Medienrats mit einer solchen Leistungsanalyse weist vor allem die Schwäche auf, dass ein Teil seiner Mitglieder politisch bestellt werden soll. Um das Gremium nicht dem Vorwurf auszusetzen, politische Interessen zu vertreten, sollte der Leistungsbericht kommunikationswissenschaftlichen Einrichtungen übertragen werden.
Insgesamt ist klarzustellen, dass die gesellschaftliche Kontrolle über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zentraler Bestandteil und Grundvoraussetzung des öffentlich-rechtlichen Systems ist. Die Einrichtung eines zusätzlichen Medienrats zur externen Bewertung der Auftragserfüllung der öffentlich-rechtlichen Medien „in ihrer Gesamtheit“ (statt bisheriger Angewiesenheit auf die Auftragsberichte der Anstalten) ist nur sinnvoll, wenn sein Auftrag außerhalb der Aufgaben der bestehenden Aufsichtsgremien besteht. Dieser ist konkret zu formulieren. Keinesfalls sollten ihm Aufgaben übertragen werden, die bereits durch existierende Gremien erfüllt werden.
Die Aufsicht über die Programmdirektion soll künftig dem jeweiligem ARD-Vorsitz-Anstaltsgremium übertragen werden. Eine solche wechselnde Verantwortung für die Aufsicht über einen festen Programmbereich erscheint ineffizient. Vielmehr sollte der Programmbeirat oder ein anderes der existierenden Aufsichtsgremien mit Mitgliedern aus allen Landesrundfunkanstalten mit der Aufsicht über diesen Bereich betraut werden.
ver.di und DGB begrüßen, dass die Anstalten nach § 26a Abs. 2 MÄStV Maßnahmen treffen sollen, um einen kontinuierlichen und zielgruppengerechten Dialog mit der Bevölkerung über Qualität, Leistung und Fortentwicklung des Angebots zu führen. Die bloße Umbenennung von Publikumsdialog in Gesellschaftsdialog wird dessen demokratischer Bedeutung allerdings nicht gerecht und stellt keine Aufwertung dar. Sie verkennt, dass beide Gruppen sich überschneiden, aber durchaus unterschiedliche Bedürfnisse haben.
Das Publikum (die aktiven Nutzer*innen der öffentlich-rechtlichen Angebote) sollte mehr Einblick in die Programmgestaltung bekommen. Das fördert einerseits die Medienkompetenz und kann andererseits die Verbundenheit zum gemeinschaftlich finanzierten Programm stärken. Die Gremien sollten in diesen Dialog einbezogen werden. Für die gesamte Gesellschaft können darüber hinausgehende Bedürfnisse angenommen werden: Die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen wollen in ihrer Lebenswirklichkeit und Vielfalt wahrgenommen werden und zu Wort kommen. Insbesondere armutsbetroffene und formal wenig gebildete Menschen und jene mit internationaler Geschichte wollen Lösungsvorschläge für die für sie relevanten Themen diskutiert sehen.
Um die gesamte Gesellschaft einzubeziehen, sollten Dialogangebote möglichst niedrigschwellig sein. Hochkomplexe oder rein digitale Formate sollten vor dem Einsatz immer daraufhin geprüft werden, ob die Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleistet ist oder ob es Partizipations-Hürden gibt.
Publikumsbeteiligung ist im digitalen Zeitalter unerlässlich, stellt aber auch quantitativ und qualitativ eine Herausforderung dar. Deshalb muss die Arbeit in Publikums-Redaktionen und der Dialogbetreuung (Community Management) auch personell dargestellt und psychosozial unterstützt werden.
Die Staatsvertragsnovelle sollte für eine notwendige Klarstellung bezüglich des Personalvertretungsrechts für arbeitnehmerähnliche Freie im Deutschlandradio genutzt werden. So stellt die (durch spezielle Gesetzgebung vom Intendanten zu schaffende) Freienvertretung im Deutschlandradio keine Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) und nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften dar. Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gelten als Beschäftigte im Sinne des BPersVG. Daher ist klarzustellen, dass der Personalrat im Deutschlandradio sowohl für die Festangestellten als auch für die arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a TVG uneingeschränkt mitbestimmungsrechtlich zuständig ist.
Ver.di und DGB begrüßen die geplante Transparenz und Systematik für außertarifliche Vergütungen. Für die Intransparenz und den Wildwuchs außertariflich Vergüteter, die aus dem RBB und anderen Sendern ab 2022 bekannt wurden, werden die vielen regulär tariflich oder frei Beschäftigten zu Unrecht in Mithaftung genommen. Konsequenterweise sollte nun auch eine Transparenzpflicht für die Vergütung der Leitungspositionen in den ebenfalls durch den Rundfunkbeitrag finanzierten Landesmedienanstalten eingeführt werden.
Ver.di und DGB begrüßen die Einführung der Budgetierung in § 33 MÄStV, nach der die Anstalten künftig ein klein wenig freier mit ihren Budgets haushalten können – wobei sie ihren Mitteleinsatz weiterhin vor den Rundfunkgremien rechtfertigen müssen. Eine klarere Formulierung, dass den Rundfunkanstalten auch eine periodenübergreifende Rücklagenbildung möglich wird, wäre sinnvoll.
Ver.di und DGB begrüßen die Vorgabe zur Entwicklung eines technischen „Plattformsystems“ mit offenen, modernen Standards, welches ARD, ZDF und DLR gemeinsam nutzen (§ 30f MÄStV). Ressourcen für die digitale Infrastruktur zu bündeln ist angesichts überaus nutzungsfreundlicher auch internationaler Konkurrenz angemessen. Gerade in Kombination mit der auch technologischen Innovationsverpflichtung (§ 26a (1)) werden hier notwendige Weichen gestellt.
Eine solche Fortentwicklung der Angebote muss jedoch auch finanziell hinterlegt werden. Die finanziellen Möglichkeiten der Öffentlich-Rechtlichen stehen derzeit in keinem Verhältnis zu den großen, erfolgreichen internationalen Streamingangeboten, die die Messlatte für die Nutzenden setzen.
Ein gemeinsamer Kodex der Rundfunkanstalten zum Umgang mit generativer KI ist sinnvoll. Darüber hinaus bedarf es einer strategischen Festlegung der Öffentlich-Rechtlichen, inwiefern Nutzungsvorbehalte gegenüber KI-Anbietern formuliert werden sollten. Daneben gilt es sicherzustellen, dass die Nutzung von Werken durch in den Sendern eingesetzte KI-Tools angemessen vergütet wird.
Es ist schon vielfach wiederholt, doch politisch zuletzt nicht befolgt worden: Die Finanzierung folgt dem Auftrag. Reformen müssen einen zukunftsfähigen örR ermöglichen, der den Bedarfen der sich wandelnden Bevölkerung entsprechend ein Vollprogramm auf den maßgeblichen Ausspielwegen anbietet. Reformen einem selbst auferlegten Spardiktat entsprechend zu formulieren – damit muss Schluss sein.
Festangestellte und freie Mitarbeitende müssen endlich in die Reform einbezogen werden. Diejenigen, die das Programm produzieren, wissen, wie die Sender funktionieren, wo Potenziale für Effizienz liegen – und sie wollen die Entwicklung des örR konstruktiv begleiten. Nötig ist die angemessene Beteiligung der Beschäftigten in der Reform der Öffentlich-Rechtlichen, etwa in Form eines Beirats der Mitarbeitenden, der regelmäßig die Leistung des Systems evaluiert.
Akzeptanz wird gesteigert, wenn bisher vernachlässigte Gruppen angesprochen und öffentlich-rechtlich mediensozialisiert werden. Nötig ist eine massive Umschichtung von Mitteln in Angebote für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie Menschen mit Migrationshintergrund oder Neu-Zugewanderte. Für die Versorgung letzterer Zielgruppe sollte auch der Auftrag für die Deutsche Welle hinsichtlich möglicher Nutzer*innen im Inland überprüft bzw. angepasst werden.
Der Auftrag ist der Digitalisierung anzupassen. Der Programmauftrag für alle öffentlich-rechtlichen Angebote sollte konsequent technologieneutral formuliert werden. Sinnvoll wäre, es den Rundfunkanstalten zu überlassen, ob sie ihren Auftrag über lineare oder nichtlineare Kanäle erfüllen. Bisher bestehende Restriktionen im Digitalen wie die Begrenzung der Verweildauer in den Mediatheken passen ebensowenig dazu wie das Verbot der Presseähnlichkeit.
Politische Verantwortung für den örR als Säule der Demokratie wieder wahrnehmen! Laut aktueller Verlautbarungen werden die Medienstaatsverträge frühestens im Sommer 2025 ratifiziert werden. Das geltende Verfahren sähe jedoch eine Vertragswirkung ab 1. Januar 2025 vor. Wir sehen hier ein Einreißen bei den politischen Verantwortungsträger*innen. Demokratische Verfahren dürfen nicht geschliffen werden – auch nicht durch Verzögerung!
Sämtliche Landesverfassungen sind so anzupassen, dass auch die Kündigung von Staatsverträgen der Zustimmung der Parlamente bedarf. Die Verfassung muss vor Angriffen durch ihre Feinde wirksam geschützt werden.
Berlin, den 11. Oktober 2024